Das Büro in den eigenen vier Wänden
Ein Arbeitszimmer zu Hause kann nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird.
Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof erneut, nachdem ein Mann geklagt hatte, der in seinem heimischen Büro seine Immobilien verwaltet.
Von seinem Büro aus, das im eigenen Einfamilienhaus liegt, koordiniert er die geschäftlichen Abläufe rund um mehrere vermietete Wohnhäuser.
Deshalb hatte er im Jahr 2006 in seiner Steuererklärung 804 Euro bei der Finanzbehörde als „Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer“ eingereicht.
Er begründetet diesen Anspruch auf Steuerersparnis damit, dass sein Büro im eigenen Wohnhaus das Zentrum seiner gesamten beruflichen Arbeit sei.
Büro Zuhause Steuerersparnis – Das Finanzamt wollte das nicht gelten lassen.
Büro Zuhause Steuerersparnis – Das Arbeitszimmer unterliegt weiterhin strengen Regeln
Der Betroffene klagte und der Fall kam vor das Finanzgericht.
Der Kläger konnte vorerst zumindest einen Teilerfolg erzielen.
Das Finanzamt wurde verurteilt, einen Teil der Kosten anzuerkennen.
Der Immobilienverwalter konnte klar nachweisen, dass er sein Büro zu 60 Prozent beruflich nutzt.
60 Prozent seiner Aufwendungen für den Raum könne der Kläger daher auch absetzen.
Das höchste Steuergericht hat dieses Urteil nun gekippt.
Es argumentierte, dass ein heimisches Büro nur dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn es so gut wie ausschließlich für die berufliche Arbeit genutzt wird.
Der Raum darf nicht anderweitig auch privat genutzt werden.
Dieses Urteil wurde von vielen mit Spannung erwartet
Wenn ein Raum nur zeitweise für berufliche Arbeit genutzt wird, ist daraus kein Steuervorteil abzuleiten.
Ein Schreibtisch oder eine Arbeitsecke ist für den Bundesfinanzhof kein vollwertiges Büro.
Aus diesem Grund fällte der Bundesfinanzhof eine Grundsatzentscheidung (GrS 1/14), die die bisherige Haltung der Rechtsbehörde bestätigt.
Viele Steuerzahler hatten dieses Urteil mit Spannung erwartete.
In Deutschland erledigen Millionen Betroffene wenigstens einen Teil Ihrer Arbeit von zu Hause aus und hatten gehofft, dass eine günstigeres Urteil sie künftig steuerlich entlasten würde.
Der Bundesfinanzhof hat diese Hoffnung vorerst zunichte gemacht.